Coronaregeln – Was ab Montag, den 8.November gilt.

Ab Montag, dem 8.11.2021 gelten aufgrund der hohen Infektionszahlen neue Coronaregeln. Ich habe versucht, sie – soweit geht – übersichtlich für die verschiedenen Bereiche (Freizeit, Arbeit, Handel oder Veranstaltungen usw. ) zusammenzufassen.

>> Details zu den neuen Regelungen hat das Gesundheitsministerium hier in einer Bevölkerungsinformation zusammengefasst.

Aufgrund der endgültigen Verordnung, die seitens des Gesundheitsministeriums dazu erlassen wird, werden wir ein Rundschreiben an die Gemeinden ausschicken. Zunächst noch eine ORF Grafik vom 6.11.2021 zu den Infektionszahlen, die bereits über dem Spitzenwert vom 2. Lockdown im November 2020 liegen:

1. Für FREIZEITAKTIVITÄTEN gilt 2G:

Überall, wo bisher 3-G gegolten hat, gilt jetzt nur mehr 2-G (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene – Ausnahme: am Arbeitsplatz bleibt die 3G-Regel bestehen); 2G gilt jetzt zum Beispiel für:

  • körpernahen Dienstleistungen
  • Gastronomie, Nachtgastronomie und Hotellerie
  • Theater, Kinos und Opern
  • Sport, Freizeiteinrichtungen
  • Besucher:innen in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen
  • auch für sonstige und oben noch nicht explizit ewähnte Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmer:innen

Übergangsfrist von 4 Wochen:

In dieser Übergangszeit (bis 6.12.) ist ein Zutritt zu oben genannten Angeboten auch mit Erstimpfung und zusätzlichem PCR-Test möglich!

>> Alle aktuellen Informationen zu den allgemeinen Coronaregeln findest Du hier auf der Homepage des Gesundheitsministeriums

2. Für die ARBEIT gilt 3G:

Geimpft, Genesen, aber auch Getestet kann man zur Arbeit. Dabei werden auch die weniger effektiven Antigen-Tests vorerst NOCH für “GETESTET” anerkannt – was vor allem der mangelnden Verfügbarkeit in ländlichen Regionen geschuldet ist. Bei einem entsprechenden Ausbau könnte zu einem späteren Zeitpunkt ein PCR-Test das Mindestmaß sein.

Übergangsfrist bis 14. November: Ernst gemacht wird mit 3-G am Arbeitsplatz Mitte des Monats November. Bis inklusive 14. November 2021 gilt eine Übergangfrist: Kann in dieser Phase kein 3-G-Nachweis erbracht werden, muss eine FFP2-Maske getragen werden.Diese Übergangsfrist gilt nicht für Personen, die in der mobilen Pflege, in Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe oder in Krankenanstalten und Kuranstalten oder sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, tätig sind.

>> Alle wichtigen Detailfragen zu den Regeln am Arbeitsplatz findest Du in einer FAQ Liste des Gesundheitsministeriums

(c) Kurier

3. Für das EINKAUFEN gilt FFP2:

Der Handel ist für Ungeimpfte und noch nicht Erkrankte natürlich offen. Es gilt aber FFP2-Maskenpflicht im gesamten Handel, in Büchereien und Museen – auch für alle Personen, die Geimpft oder Getestet sind.

4. Antikörpertests sind nicht mehr als G-Nachweis gültig!

5. Für Veranstaltungen gilt:

  • bei mehr als 25 Teilnehmer:innen: 2G-Pflicht
  • bei mehr als 50 Teilnehmer:innen: Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis 1 Woche vor der Veranstaltung, Ernennung eines/einer COVID-19-Beauftragten, Erstellung eines Präventionskonzepts
  • bei mehr als 250 Teilnehmer:innen: Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich

6. Eine generelle FFP2-Maskenpflicht gilt im gesamten Handel, in Museen und Bibliotheken – und überall dort, wo kein G-Nachweis vorgeschrieben ist.

7. Die Gültigkeit Grüner Pass wird angepasst:

  • Die Gültigkeit wird auf neun Monate nach der 2. Impfung begrenzt, danach braucht es eine 3. Dosis für ein gültiges Zertifikat, Übergangsfrist von drei Wochen.
  • Für Janssen-Geimpfte gilt ab 3.1.2022: Es braucht eine 2. Dosis für einen gültigen Grünen Pass.

8. SERVICE:

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