Google Fonts-Anwaltsschreiben – Software hat kein Recht auf Datenschutz

In jüngster Zeit sind Schreiben an private und gewerbliche Website-Betreiber – aber auch an Gemeindestuben – Abmahnungen wegen einer vermeintlichen DSGVO-Verletzung und der unerlaubten Verwendung von Google Fonts von einer Anwaltskanzlei verschickt worden. Eine Mandantin habe den gegenständlichen Anwalt mit der Vertretung und Rechtsverfolgung bezüglich der im Raum stehenden Datenschutzverletzung betraut...

Darin steht, dass durch einen Klick auf ihre Website die IP-Adresse der Mandantin weitergegeben wurde. Falls man dem Vergleich zustimme und die 190 Euro bezahle, gebe sich die Mandantin zufrieden und der Fall würde nicht an das Gericht weitergegeben. Inzwischen wird der Fall durch die Rechtsanwaltskammer NÖ und die Wirtschaftskammer Österreich geprüft.

Wie sollte man sich nach Erhalt dieses Briefes verhalten?

Auf gar keinen Fall anstandslos bezahlen! Jeder Betroffene sollte den NÖ Gemeindebund informieren und das betreffende Schreiben an unser POSTFACH weiterleiten.

Zeitgleich sollte auch die zuständige Rechtsanwaltskammer diesbezüglich informiert werden. Im nächsten Schritt ist es ratsam, einen Anwalt aufzusuchen, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen – Erstberatungen sind meist kostenlos. Der Anwalt sucht sodann in den meisten Fällen um Fristerstreckung an. Es ist allerdings fraglich, ob IP-Adressen überhaupt personenbezogene Daten iSd DSGVO darstellen, und außerdem ist durch eine bloße Übermittlung einer IP-Adresse (sollte eine solche tatsächlich erfolgt sein) noch kein Schaden entstanden, der Schadenersatzanspruch daher nicht rechtens. Es ist zudem bis dato auch unklar, ob tatsächlich alle Websites von der betroffenen Mandantin selbst besucht worden sind, oder ob diese Software (sogenannte „webcrawler“ oder „bots“) eingesetzt hat, um die Websites zu durchsuchen. Sollte dies der Fall gewesen sein, so bestünde von Vornherein kein datenschutzrechtlicher Anspruch, denn eine Software hat kein Recht auf Datenschutz. Dies ist bereits Gegenstand von Prüfungen diverser Anwälte und auch die Rechtsanwaltskammer ist bereits eingeschaltet.

Nichtsdestotrotz sollten die Websites der Betroffenen dahingehend überprüft werden, ob sie den aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Ein Hinweis bei Aufruf der Seite mit „Diese Website verwendet Cookies“ und der Möglichkeit, alle Cookies oder nur solche, die notwendig sind, zu akzeptieren, sollte auf der Homepage/Website vorhanden sein.

Eine technische Schnellüberprüfung, ob auf einer Website besagte Google Fonts verwendet und nachgeladen werden, bietet der deutsche IT-Dienstleister Sicher3 hier an…

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