Aufgaben, Rechte und Pflichten des Gemeinderates

Das wichtigste Regelwerk für die Arbeit im Gemeinderat ist die Niederösterreichische Gemeindeordnung. Diese regelt die Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden und insbesondere ihrer Organe in Niederösterreich. Sie bildet die gesetzliche Grundlage für die Verwaltung und Selbstverwaltung der Gemeinden in Niederösterreich.

von Patrizia Leutgeb

Aufgaben des Gemeinderates

Die Zuständigkeiten des Gemeinderates werden in den Gesetzen – insbesondere in der NÖ Gemeindeordnung – ausdrücklich aufgezählt. Die wichtigsten Zuständigkeiten des Gemeinderates im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sind im § 35 NÖ Gemeindeordnung taxativ aufgezählt und umfassen unter anderem:

  • die Wahl und Abberufung des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeindevorstandes/Stadtrates, die Bildung von Gemeinderatsausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder;
  • die Festsetzung von Entschädigungen für die Mitglieder des Gemeinderates;
  • den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag und den Rechnungsabschluss sowie den Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses sowie die Bewilligung außerplanmäßiger oder überplanmäßiger Mittelverwendungen sowie von Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen und die Bestimmung der Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen;
  • die Grundsatzentscheidung über die Durchführung von Bauvorhaben mit einem Gesamtwert von mehr als 100.000 Euro;
  • den Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Gebäude);
  • den Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen, Lieferungen und Arbeiten) im Rahmen des Voranschlages, wenn der Wert in der Gesamtabrechnung oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben und bei Dauerschuldverhältnissen der Jahresbetrag 0,5 Prozent der Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt, jedenfalls alle Ausgaben über 100.000 Euro;
  • den Beschluss des Dienstpostenplanes, die Aufnahme von ständigen Bediensteten sowie die Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteter;
  • die Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne;

Der Gemeinderat ist auch für den Beschluss des Dienstpostenplanes, für die Aufnahme von ständigen Bediensteten sowie für die Auflösung von Dienstverhältnissen zuständig.

Die Erlassung von Verordnungen fällt grundsätzlich unter die behördlichen Aufgaben, für die der Bürgermeister zuständig ist. Die in der Praxis bedeutsamen Verordnungen nach der Straßenverkehrsordnung gehören daher nicht zu den Aufgaben des Gemeinderates. Allerdings legen einige Gesetze ausdrücklich fest, dass bestimmte Verordnungen vom Gemeinderat zu beschließen sind, wie insbesondere der Flächenwidmungsplan oder ortspolizeiliche Verordnungen und dergleichen.

Der Gemeinderat kann den Verwaltungssprengel des Gemeindegebietes unterteilen (Ortsteile), wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist. Für jeden Ortsteil kann der Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters einen Ortsvorsteher auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeindevorstandes bestellen. Es können nur Gemeindemitglieder bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und ihren Hauptwohnsitz in dem Ortsteil haben, für den sie bestellt werden sollen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates

Die Rechte der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus einer Vielzahl von Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung. Die wichtigsten sind in § 22 NÖ Gemeindeordnung 1973 aufgelistet. Die einem Mitglied des Gemeinderates zukommenden Rechte können ab der Angelobung ausgeübt werden. Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden. Die Gemeinderäte haben unter anderem das Recht, die Amtsbezeichnung „Gemeinderat“ zu führen.
Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem geleisteten Gelöbnis.

„Ich gelobe, die Bundes- und Landesverfassung und alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde ……. nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”

Die wesentlichen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates bestehen in der Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates und – sofern sie auch Mitglied des betreffenden Gremiums sind – des Gemeindevorstandes bzw. der Ausschüsse des Gemeinderates sowie in der Einhaltung der Amtsverschwiegenheit (Anmerkung: es ist wahrscheinlich zu erwarten, dass die Amtsverschwiegenheit in ihrer bisherigen Form in der Zukunft abgeschafft oder zumindest stark modifiziert wird).
Die Mitglieder des Gemeinderates haben dem Gemeindeamt eine Abgabestelle bekanntzugeben. Sind sie nicht nur vorübergehend von dieser Abgabestelle abwesend, so haben sie dies dem Bürgermeister im Vorhinein unter Bekanntgabe der Dauer der Abwesenheit mitzuteilen. Als „nicht nur vorübergehend“ ist ein Zeitraum ab drei Tagen anzusehen. Wird diese Mitteilungspflicht verletzt, so können dem betreffenden Mitglied des Gemeinderates dennoch rechtswirksam Einladungen zu Gemeinderatssitzungen zugestellt werden – insbesondere auch durch Hinterlegung.
Wer dreimal hintereinander unentschuldigt von ordnungsgemäß einberufenen Gemeinderatssitzungen fernbleibt, kann deshalb sein Mandat verlieren.

Für jeden Ortsteil kann der Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters einen Ortsvorsteher auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeindevorstandes bestellen.

Mitglieder des Gemeinderates mit besonderen Aufgaben

Mitglieder des Gemeinderates können zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden. Jedenfalls sind Umweltgemeinderäte, Jugendgemeinderäte und Bildungsgemeinderäte zu bestellen. Sie haben ihre Berichte dem Gemeinderat zu erstatten und haben den zuständigen Gemeindeorganen Empfehlungen für die in diesen Bereichen in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen zu geben.

Aufsichtsbehördliche Einschränkungen

Der Gemeinderat unterliegt bei der Erfüllung seiner Aufgaben bestimmten Einschränkungen durch besondere Befugnisse der Aufsichtsbehörden:
Bestimmte Mängel von Gemeinderatsbeschlüssen (nicht ordnungsgemäße Einberufung von Sitzungen, Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß auf die Tagesordnung genommen wurden, Beschlussfassung unter Einbeziehung befangener Mitglieder des Gemeinderates, sofern die Anwesenheit dieser Mitglieder für die Beschlussfähigkeit bzw. ihre Stimme für das Zustandekommen des Beschlusses ausschlaggebend war) führen zwingend zu deren Aufhebung durch die Bezirkshauptmannschaft, sofern diese davon erfährt.

Bestimmte Beschlüsse (wie etwa der Ankauf von Wertpapieren, der Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine Hypothek sowie auf eine Dienstbarkeit oder Reallast, die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung) müssen der Landesregierung angezeigt werden und können von dieser unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere bei Gefahr einer übermäßigen Verschuldung – untersagt werden. Verordnungen der Gemeinde sind der Landesregierung vorzulegen und von ihr auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Gesetzwidrige Verordnungen sind von der Landesregierung aufzuheben. Das örtliche Raumordnungsprogramm (und somit auch der Flächenwidmungsplan) kann darüber hinaus erst nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Landesregierung in Kraft treten.

Schließlich werden bestimmte Rechtsgeschäfte erst rechtswirksam, wenn sie von der Landesregierung ausdrücklich genehmigt werden. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinde sind insbesondere die Veräußerung, Verpfändung oder Belastung von unbeweglichem Vermögen (ausgenommen die Einräumung eines Baurechts zur Errichtung von Bauwerken nach dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, wenn die Baurechtseinräumung zu diesem Zweck ausdrücklicher Vertragsbestandteil ist, sowie hiermit im Zusammenhang stehende Belastungen durch Vorkaufsrechte, Wiederkaufsrechte, Reallasten oder Dienstbarkeiten), die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme einer Bürgschaft oder sonstigen Haftung und die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (etwa durch einen Leasingvertrag).

Eine Genehmigung der Veräußerung, Verpfändung oder Belastung von unbeweglichem Vermögen ist allerdings nur erforderlich, wenn der Wert 3 Prozent der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt. Darlehen, Bürgschaft oder sonstige Haftung und Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 Prozent der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt. Überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Darlehen, Bürgschaften, sonstigen Haftungen und Zahlungsverpflichtungen 10 Prozent der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung.
Bei Leasingverträgen ist dabei der gesamte Wert der Leistung maßgeblich. Man sieht also das breite Spektrum an Aufgaben, Rechten und Pflichten der Gemeinderatsmitglieder in Niederösterreich. Es sollte hiermit ein kurzer, grober Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben aufgezeigt werden.

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