Brauchtum mit Bauplan – Maibäume und ihre rechtlichen Wurzeln

Das Aufstellen des Maibaums ist gelebtes Brauchtum und fest in vielen Gemeinden verankert. Dabei sind Sicherheit, Rücksichtnahme und rechtliche Vorgaben ebenso wichtig wie die Pflege der Tradition.

Autor: Christian Brückler

In vielen Gemeinden gehört der Maibaum heute noch zum festen Bestandteil. Ein oder zwei Tage vor dem 1. Mai wird eine gerade gewachsene Fichte oder ein anderer geeigneter Baum gefällt, im Wald bis auf die Krone ausgeastet und in die Gemeinde gebracht. In der Regel wird der Baum von einem einheimischen Waldeigentümer den Maibaumaufstellern (z.B. örtliche Vereine, Freiwillige Feuerwehren, Parteiorganisationen einer Gemeinde) zur Verfügung gestellt. Nicht erlaubt und nicht vom Brauchtum erfasst wäre das Fällen eines „Maibaumes“ ohne Zustimmung des Waldeigentümers. Vorsicht ist beim Transport der großen Maibäume geboten, wobei insbesondere die Ladungs- und Sicherungsvorschriften von großen Lasten zu beachten sind.

Das Aufstellen eines Maibaumes ist als Brauchtumseinrichtung ausdrücklich als bewilligungs-, anzeige-, und meldefreies Vorhaben von der NÖ Bauordnung 2014 ausgenommen. Ungeachtet dessen, verbleibt bei den Verantwortlichen eine gewisse zivilrechtliche Verantwortung. Insbesondere ist darauf zu achten, dass vor dem Aufstellen des Maibaumes unbeteiligte Zuschauer aus dem Gefahrenbereich gebracht werden und dieser entsprechend gesichert wird (z.B. Absperrband). Erst nachdem der Maibaum im Aufstellschacht fest verankert ist, sollte diese Schutzmaßnahme wieder aufgehoben werden. Für das Aufstellen selbst gibt es verschiedene Methoden von der traditionellen mit Hilfe von langen Stangen bis zur modernen mit Hilfe eines Autokrans. Um Gefährdungen oder gar Unfälle mit Personen- und Sachschäden zu vermeiden, sollte beim Aufstellen des Maibaumes daher unbedingt größte Umsicht und Sorgfalt angewandt werden. Jedenfalls empfiehlt es sich, eine geeignete Versicherung abzuschließen, damit ein allfälliger Schaden zumindest finanziell abgesichert ist.

Das Aufstellen des Maibaumes ist eine Brauchtumsveranstaltung und deshalb vom NÖ Veranstaltungsgesetz ausgenommen. Sollte jedoch in Begleitung dieses Brauchtums eine weitere Veranstaltung mit Bewirtung durchgeführt werden (in manchen Fällen sogar zeitlich „versetzt“), wird angeraten, diese nach NÖ Veranstaltungsgesetz bei der jeweiligen Gemeinde anzumelden.

Auch zum Brauchtum gehört das Maibaumstehlen. Halten die „Diebe“ gewisse Regeln ein, ist dieses Delikt nicht strafbar. In erster Linie haben sie darauf zu achten, dass sie vorsichtig vorgehen und beim „Diebstahl“ niemanden einen Schaden zufügen; dies gilt für den Maibaum und dessen Zubehör aber auch für sonstige Sachbeschädigungen. Keinesfalls darf der Stamm des Baumes zersägt oder gar angesägt werden. Das Maibaumstehlen ist auch nicht zu jeder Zeit erlaubt, sondern zeitlich begrenzt, je nach lokalem Brauchtum. Werden diese Regeln eingehalten, gibt es keine strafrechtlichen Konsequenzen.

Es ist daher auch verpönt, die Polizei vom „Diebstahl“ zu verständigen. Allerdings muss der gestohlene Baum von den Verantwortlichen „ausgelöst“ werden, um die „Schande“ des „Diebstahls“ zu tilgen. Die Rückgabe erfolgt meistens gegen eine Kiste Bier oder eine einfache Jause. Wenn sich alle an die überlieferten Spielregeln halten, gibt es keine Bedenken gegen diese Tradition.

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