Ukrainekrise – Gemeindeinfo – Update 15.06.

Die Themen: höhere Beiträge für Quartiergeber, Checkliste zur vorübergehenden Unterbringung von SchülerInnen;

Bund fixiert höhere Beiträge für Quartiergeber

Die schon lange geplante Erhöhung der Kostensätze für die Flüchtlingsbetreuung wurde von 21 auf 25 Euro gesetzt. Zusätzlich bekennt sich der Bund zur kompletten Finanzierung der Ankunftszentren für Vertriebene aus der Ukraine. Hier wird eine Pauschale von 190 pro Flüchtling zur Verfügung gestellt.

Die Grundversorgung an sich wird weiter im Verhältnis 60 Prozent Bund, 40 Prozent Länder aufgeteilt, wobei nach einem Jahr der Bund die Kosten vollständig übernimmt. Bei jenen, die privat unterkommen, also keine staatliche Einrichtung in Anspruch nehmen, wird es 15 Euro mehr für die Unterbringung und 45 Euro zusätzlich für die Verpflegung geben. Die Summe wächst in diesem Bereich somit von 365 auf 425 Euro. Die Bundesländer könnten damit die entsprechenden Auszahlungen tätigen. Der Mehrbetrag gilt rückwirkend mit 1. März.

Weitere Infos findest du auf der Website der Bundesagentur für Betreuungs- & Unterstützungsleistungen.

Checkliste zur vorübergehenden Unterbringung von SchülerInnen

Grundsätzlich sind Schulen in Gebäuden unterzubringen, die ausschließlich Schulzwecken dienen. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Diese hat vor ihrer Entscheidung bei Bedarf ein Gutachten der Schulkommission (bestehend aus VertreterIn der Abt. K4 beim Amt der NÖ Landesregierung, VertreterIn der Bildungsdirektion, BautechnikerIn der Abt. BD6 beim Amt der NÖ Landesregierung, zuständige/r SchulqualitätsmanagerIn, SchulleiterIn) einzuholen.

Gemäß § 70 NÖ Pflichtschulgesetz werden vorübergehende Unterbringungen meist mit Auflagen genehmigt, die durch die Schulkommission festgelegt werden. Man orientiert sich dabei an den einschlägigen Bestimmungen über die Beschaffenheit von Schulräumlichkeiten (§ 75 bis § 79 NÖ Pflichtschulgesetz).

  • Klassenzimmer sollen eine Raumgröße von etwa 60 m² aufweisen, wobei mindestens 2 m² pro Schüler und Schülerin vorzusehen sind. Gruppenräume sollen etwa 40 m² groß sein
  • Die lichte Höhe der Klassenzimmer und Gruppenräume hat mindestens 3 m zu betragen.
  • In Klassenzimmern und Gruppenräumen dürfen Garderoben nicht vorgesehen werden.
  • Ein Zimmer für Lehrpersonen muss mindestens 4 m² pro Lehrperson aufweisen.
  • In Unterrichtsräumen soll während der Unterrichtszeit die Temperatur ungefähr 20 Grad Celsius betragen. Für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit ist zu sorgen.
  • Belichtung: Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen (Architekturlichte) eines Unterrichtsraumes hat bei freier Lage mindestens 1/7, wird jedoch der natürliche Lichteinfall (z. B. durch Nachbargebäude) beschränkt, mindestens 1/5 der Fußbodenfläche zu betragen. In Unterrichtsräumen dürfen grundsätzlich an der Tafelwand keine Fenster angeordnet werden. In allgemeinbildenden Pflichtschulen sind Fenster in den Unterrichtsräumen und allen für Schüler und Schülerinnen zugänglichen Räumlichkeiten mit Drehsperren auszustatten.

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