Ab Montag, den 22.11.2021 gilt ein vollständiger “Lockdown”. Das sind die Regeln, um die Coronawelle zu “brechen”:
>> Der Maßnahmenkatalog ist auch auf der Seite des Gesundheitsministeriums abrufbar.
- Generell:
- FFP2-Maske verpflichtend in allen geschlossenen Räumen, auch am Arbeitsplatz (sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind)
- Generelle Ausgangsbeschränkungen
- Ausnahmegründe zum Verlassen der Wohnung sind nur:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von Leib, Leben & Eigentum
- Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen sowie die Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens:
- notwendige Besorgungen des täglichen Lebens,
- Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen, wichtigen Bezugspersonen oder dem oder der nicht im Haushalt lebenden Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin
- gesundheitliche Versorgung inklusive des Weges zur Corona-Schutzimpfung und zu Testungen auf SARS-CoV-2
- Deckung religiöser Grundbedürfnisse
- Versorgung von Tieren
- Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
- Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
- Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen
- Betreten von bestimmten Kundenbereichen
- Zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften, wie u.a. Begräbnisse oder Demonstrationen.
- Kinderbetreuung und Kindergarten: Die Betreuungseinrichtungen sind offen. Es gelten aber strenge Zugangsregeln. Wenn eine Betreuung während der “Lockdownzeit” auch zu Hause möglich ist, dann wird das begrüßt.
- Volks- und Mittelschulen bzw. Nachmittagsbetreuung: Alle Einrichtungen sind grundsätzlich offen. Es gilt aber in den Schulgebäuden Maskenpflicht. Eine Besuchsverpflichtung für die Schülerinnen und Schüler besteht nicht >> Hier eine Detail-Übersicht über die Maßnahmen im Schulbereich ab 22.11.2021
- Musikschulen: Gruppenunterricht findet nicht statt. Die Masken- und Testpflichten wie in der Schule sind einzuhalten. Deswegen geht´s bei Blasinstrumenten und Gesang für die nächsten 20 Tage entweder ins Distance Learning oder in einen erklärenden Theorie-Einzelunterricht. Instrumente wo die Maskenpflicht von Lehrer und Schüler eingehalten werden kann, können weiter unterrichtet werden. >> Hier eine Übersicht über die Maßnahmen im Musikschulbereich ab 22.11.2021
- Gemeindeämter: Gemeindeämter sind grundsätzlich offen, weil gerade jetzt viele Impfzertifikate auszustellen sind, behördliche Wege für die Bürgerinnen und Bürger weiter möglich sein sollen und auch Genehmigungs- u.a. Verfahren ohne Verzögerung weiterlaufen sollten. Es gilt aber in jedem Fall FFP2 Maskenpflicht, Abstand usw.; Wenn immer möglich sind Behördenwege aber in erster Linie per Telefon und Online abzuwickeln.
- Arbeitsplatz: Hier gilt grundsätzlich weiter die 3G Regel und FFP2 Maskenpflicht, wie oben schon eingangs beschreiben. Und in verschiedenen Bereichen auch strengere oder zusätzliche Regeln – je nach Arbeitgebervereinbarung.
- HANDEL bzw. Lebensmittelhandel: Der Lebensmittelhandel ist geöffnet. Natürlich auch nur mit FFP2 Maskenpflicht. Weitere Handelseinrichtungen aber sind geschlossen. Im Detail gilt:
- Betriebsstätten des Handels sowie körpernaher Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen dürfen nicht betreten werden.
- Kundebereiche für nicht körpernahe Dienstleistungen (z.B. Tierarztbesuch) dürfen nur nach Vorlage eines 2-G Nachweises betreten werden. Kund:innen haben weiters eine Maske zu tragen. Ist dies aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich, ist durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
- Ausnahmen bilden Betriebsstätten der Grundversorgung. Es dürfen nur Waren angeboten werden die dem typischen Warensortiment der Betriebsstätte entsprechen. Hier müssen Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske tragen z.B.:
- öffentliche Apotheken
- Lebensmittelhandel und bäuerliche Direktvermarkter
- Drogerien und Drogeriemärkte
- Banken
- Tankstellen
- Homeoffice: Es besteht keine Verpflichtung aber eine Empfehlung zum Homeoffice.
- Kirche: Die Kirchen sind geöffnet. Gottesdienste finden statt. Allerdings ist neben der FFP2 Maskenpflicht ein Abstand von 2m zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sicherzustellen. FFP2 Maskenpflicht besteht auch bei Gottes diensten unter freiem Himmel >> Die Details sind in einer eigenen Rahmenordnung festgelegt
- GASTRONOMIEbetriebe: Diese haben geschlossen. Speisenabholung oder sonstige Abholgeschäfte sind möglich. Die Konsumation ist nicht im Umkreis von 50m gestattet. Advent- und Weihnachtsmärkte dürfen derzeit nicht stattfinden
- Verkehrsmittel und Personenmitnahme:
- Fahrgemeinschaften von haushaltsfremden Personen unterliegen der FFP2-Maskenpflicht
- Die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen ist zurzeit nicht möglich.
- In den öffentlichen Verkehrsmitteln gilt FFP2 Maskenpflicht
>> Die Regelungen sind hier im Detail auf den Seiten des Gesundheitsministeriums nachzulesen!