Das will der Bund im neuen Informationsfreiheitsgesetz

Ein individuelles Grundrecht auf Information für alle Bürgerinnen und Bürgersoll es geben. Das Amtsgeheimnis soll 2025 fallen und eine proaktive Veröffentlichungspflicht von Informationen im öffentlichen Interesse soll kommen, wobei bei letzterem Punkt Gemeinden bis 5000 Einwohner ausgenommen wären.

Diese Eckpunkte haben Vizekanzler Kogler und Verfassungsministerin Edtstadler am 5.10.2023 vorgestellt. Im Detail wurde noch festgehalten, dass die Informationen von öffentlichem Interesse, für die eine proaktive Veröffentlichungspflicht gelten soll, dann auf einer Website (dem zentralen Informationsregister) öffentlich zugänglich gemacht werden sollten.

Gemeindebund-Vizepräsidentin Andrea Kaufmann und Vizepräsident Erwin Dirnberger erklären zum vorliegenden Entwurf: „Der Österreichische Gemeindebund hat in den letzten Monaten immer wieder klargestellt, dass es für die Gemeinden klare Vorgaben und Regeln braucht, wie man vor allem mit dem Thema proaktive Veröffentlichungspflichten umgehen soll. Der vorliegende Kompromiss ist aus unserer Sicht ein gangbarer Weg, da gerade die kleineren Gemeinden weniger personelle Ressourcen zur Verfügung haben. Der Bund ist nun gefordert die technischen Möglichkeiten für die Veröffentlichung und Verknüpfung von Daten zur Verfügung zu stellen. Klar ist: Mit der Stärkung der persönlichen Informationsfreiheit hat jede Bürgerin und jeder Bürger die Möglichkeit Informationen von der Gemeinde einzuholen. Die Verwaltungen stehen immer im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit. Von daher hat der Österreichische Gemeindebund stets klare Vorgaben eingemahnt.

NÖ Gemeindebund-Präsident Johannes Pressl steht zur völligen Transparenz der öffentlichen Verwaltung – auch in den Gemeinden: „Wir haben nicht nur nichts zu verbergen, sondern wir sehen es als Verpflichtung an, dass das Verwaltungshandeln für die Menschen auf lokaler Ebene für die wir unsere Leistungen erbringen, auch jederzeit nachvollziehbar ist. Nur so schaffen wir “Beteiligung” und Verständnis für die demokratischen Entscheidungen. Vermeiden müssen wir allerdings einen überbordenden bürokratischen Aufwand, denn den zahlen sich die Bürgerinnen und Bürger über die Steuern wieder selbst. Das zu schaffen, liegt nun am Bund, der mit einem geeigneten, digitalen Rüstzeug und klar definierten Schnittstellen die Veröffentlichung von Daten einfach und rasch möglich machen muss.

Grundrecht auf Zugang zu Information im Detail

  • Jede und jeder verfügt künftig über ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Information.
  • Von einer informationspflichtigen Stelle kann binnen einer Frist von 4 Wochen (Aufschub um weitere 4 Wochen möglich) bereits vorhandene Information verlangt werden.
  • Bei Nicht-Auskunft kann das Recht auf Information vor Verwaltungsgerichten und dem Verfassungsgerichtshof eingeklagt werden.
  • Hiervon sind alle Organe der Verwaltung samt den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen erfasst.
  • Die Verpflichtung betrifft Verwaltungsorgane von Bund und Ländern sowie allen Gemeinden
  • Informationen müssen nicht erteilt werden, wenn der Antrag missbräuchlich erfolgt. Darüber hinaus gelten Geheimhaltungsgründe und es ist auf Persönlichkeitsrechte, wie das Recht auf Datenschutz, Rücksicht zu nehmen.
  • Informationen sind auch von nicht hoheitlich tätigen Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen, zu erteilen – wobei die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nicht beeinträchtigt werden darf.

Was bedeutet “proaktive Veröffentlichungspflicht”?

  • “Information von allgemeinem Interesse” (das sind zB. Geschäftseinteilungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter etc., neben bereits angeführten Studien, Gutachten, Verträgen,…) müssen proaktiv in einem Informationsregister auf http://www.data.gv.at ehestmöglich veröffentlicht werden.
  • Von der proaktiven Veröffentlichungspflicht sind in erster Linie die Organe der Verwaltung samt den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen umfasst, wobei Gemeinden und Gemeindeverbände bis zu einer Grenze von 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern davon ausgenommen sind, diese aber selbstverständlich solche Informationen freiwillig veröffentlichen können.
  • Darüber hinaus gilt sie auch für Nationalrat und Bundesrat mitsamt des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft, sowie für die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof.
  • Informationen müssen von jenen Stellen veröffentlicht werden, welche diese auch erstellt haben.
  • Von der proaktiven Informationspflicht umfasst sind Informationen, welche ab Inkrafttreten des Gesetzes entstehen.
  • Die im Zuge der Reform des Parteiengesetzes geschaffene Norm des Art. 20 Abs. 5 B-VG wird durch die neue Regelung des Informationsregisters ersetzt.
  • Ausgenommen von der proaktiven Veröffentlichungspflicht sind Informationen, soweit und solange sie beispielsweise im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Geheimhaltung unterliegen.

Unterstützungsleistungen

  • Informationspflichtige Stellen haben im Rahmen der Legisvakanz nach der Beschlussfassung des Gesetzes bis zu dessen Inkrafttreten insgesamt 1,5 Jahre Zeit, um sich auf die effektive Umsetzung vorzubereiten.
  • Das Bundeskanzleramt wird umfassende Informationsmaterialien für informationspflichtige Stellen zur Verfügung stellen.
  • Die Datenschutzbehörde wird darüber hinaus Leitfäden zur Verfügung stellen und Fortbildungen beispielsweise für Datenschutzbeauftrage veranstalten.

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