Während die positive Wirkung der Freiwilligenarbeit unbestreitbar ist, wirft die Hilfsübernahme aber berechtigte Fragen im Hinblick auf Haftung und Versicherungen auf, da es auch leider zu Schadensfällen kommt. Sei es, dass der ehrenamtlich Tätige einen Schaden verursacht, oder, dass er bei seiner Tätigkeit selbst einen Schaden erleidet. VON RICHARD KOSTAL
Aufgrund der Vielzahl an Rechtsmaterien und den individuellen Umständen eines jeden Einzelfalls gestaltet sich eine allumfassende Antwort oder gar eine Faustregel als herausfordernd. Wir konzentrieren uns daher im Folgenden gezielt auf die für die Gemeinde relevante Freiwilligenarbeit, um sowohl Freiwillige als auch die Organisationen, die unsere Kommunen unterstützen, allgemein zu informieren.
Die individuelle Haftung des Freiwilligen ist dabei von erheblicher Bedeutung, da er in selbstloser Absicht handelt und sich dadurch einem Risiko aussetzt, durch fehlerhaftes Handeln haftbar gemacht zu werden. Grundsätzlich gilt nämlich: Wer rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht, hat dafür zu haften und daher Schadenersatz zu leisten.
Freiwilligentätigkeit bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben Wenn jedoch freiwillige Tätigkeiten im Rahmen der Erfüllung der gesetzlich übertragenen Gemeindeaufgaben erfolgen (z.B. örtliche Feuer- oder Gefahrenpolizei), geschieht dies auf gesetzlicher Grundlage und damit im Bereich des öffentlichen Rechts. So betreiben und erhalten Gemeinden eine Freiwillige Feuerwehr und organisieren das Rettungswesen durch Freiwillige in ihrem eigenen Wirkungsbereich, deren Ausübung ohne die freiwillige Hilfsübernahme nicht zu bewältigen wäre. In solchen Fällen finden grundsätzlich die Haftungserleichterungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG) und des Organhaftpflichtgesetzes (OrgHG) Anwendung, und es besteht ein teilweiser Unfallversicherungsschutz für den Freiwilligen.
Das AHG sieht nun vor, dass ein Geschädigter, der durch das Handeln eines Freiwilligen verletzt wurde, nicht direkt von diesem Schadenersatz verlangen kann. Stattdessen muss sich der Geschädigte an den öffentlichen Rechtsträger wenden. Dieser könnte gemäß dem OrgHG wiederum je nach Verschuldensgrad vom handelnden Freiwilligen (bloß) einen teilweisen Rückersatz fordern. Bei entschuldbaren Fehlleistungen wäre der Freiwillige aber von der Ersatzpflicht befreit. Bei leichter Fahrlässigkeit kann die Ersatzpflicht erlassen werden, und bei grober Fahrlässigkeit wird die Ersatzpflicht gemindert.
Ebenfalls besteht ein teilweiser Versicherungsschutz nach § 176 Abs. 1 Z 2 ASVG für Unfälle, die im Rahmen von (Not-)Hilfsleistungen auftreten und Arbeitsunfällen gleichgestellt sind. Hierzu gehören Tätigkeiten in freiwilligen Zivilschutzorganisationen wie Freiwillige Feuerwehren, Rotes Kreuz, Bergrettung, usw. sowie freiwillige Rettungs- und Hilfsmaßnahmen, wie beispielsweise Lebensrettung oder Hilfeleistung in Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr.
Der OGH judiziert dazu:
„Der Versicherungsschutz des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG gilt nämlich für gemäß §§ 4 ff ASVG versicherte wie für nicht versicherte Personen in gleicher Weise […], weil Tätigkeiten, die aus altruistischen Beweggründen im Interesse der Allgemeinheit unternommen werden (Lebensrettung, Hilfeleistung in Unglückfällen oder allgemeiner Gefahr usw), ganz allgemein in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden sollten […].“
Freiwilligentätigkeit als privates Engagement
Ein privates Engagement in der Gemeinde (z. B. bei Kulturvereinen, Jugendorganisationen
etc.) unterliegt hingegen regelmäßig den allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen. Hier wird daher üblicherweise Schutz für alle Beteiligten in Form von privatrechtlichen Versicherungen organisiert. Die hier vertretene Rechtsansicht geht davon aus, dass im Falle eines Schadens, der durch einen ehrenamtlich Tätigen im Rahmen eines Vereins oder einer Institution verursacht wird, die Haftung gegenüber der Organisation in der Regel bei leichter Fahrlässigkeit herabgesetzt oder vollständig entfallen sollte. Jedoch haften sowohl der ehrenamtlich Tätige als auch die Organisation, für die er tätig war, wenn der entstandene Schaden einen Dritten betrifft. Sofern der ehrenamtlich Tätige den Schaden am Dritten nicht vorsätzlich verursacht hat, könnte die betreffende Organisation zumindest teilweise Rückersatz des geleisteten Schadenersatzes beanspruchen. Ein Versicherungsschutz, wie er bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben gegeben wäre, besteht dahingegen nicht. Daher erscheint es in der Regel ratsam, einen zusätzlichen Versicherungsschutz durch den Abschluss einer freiwilligen Versicherung in Betracht zu ziehen.
Organisationen, die Freiwillige einsetzen, sollten sicherstellen, dass diese angemessen versichert sind. Dies umfasst üblicherweise eine Haftpflicht- und Unfallversicherung, die Freiwillige im Falle von Schäden oder Verletzungen während ihrer Tätigkeit absichert.
Fazit: Freiwilligenarbeit ist ein wertvoller Beitrag zum Gemeinwohl, und es ist entscheidend, dass sowohl Freiwillige als auch die Organisationen, die sie unterstützen, die rechtlichen und versicherungstechnischen Aspekte verstehen. Durch klare Kommunikation, transparente Versicherungspolizzen und eine verantwortungsbewusste Herangehensweise kann die Freiwilligenarbeit sicherer und erfüllender gestaltet werden. Es ist ratsam, sich regelmäßig über rechtliche Entwicklungen und Versicherungsoptionen zu informieren, um auf dem neuesten Stand zu bleiben und die positiven Auswirkungen der Freiwilligenarbeit zu fördern.