Fragestellungen zum Thema Infrastruktur, mit denen Gemeinden konfrontiert sind.
Autoren: Patrizia Leutgeb & Rudolf Riefenthaler
Ortsschilder
Zusatztafeln bei Ortsschildern können deren Gültigkeit beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (20.12.2022, 2002/02/0202) hat die Anbringung von Tafeln und dergleichen, die nicht Verkehrszeichen sind, auf einer Trägervorrichtung für Verkehrszeichen nämlich dann einen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung, wenn es sich um ein in der Straßenverkehrsordnung nicht zur Kundmachung auf Straßen vorgesehenes Hinweisschild handelt. Hinweisschilder, die nicht in der StVO vorgesehen sind, sind unzulässig und belasten die betreffende Verordnung nach der Straßenverkehrsordnung mit einem Kundmachungsmangel. Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift „Erholungsdorf“ – bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen – oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist aber zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel seitlich nicht überragen (vgl. § 53 Abs. 1 Z 17a StVO). Durch die freiere Formulierung des § 53 Abs. 1 Z 17a StVO soll Raum für andere Zusatztafeln geschaffen werden, die die betreffende Gemeinde in ähnlicher Weise charakterisieren. Es darf allerdings nicht mehr als eine derartige Tafel angebracht werden (vgl. Pürstl, StVO14 (2015) § 53 Anm. 20a).
Wasserversorgung – Poolbefüllungen und Löschwasser
Die kommunale Wasserversorgung ist so zu dimensionieren, dass der Wasserbedarf in der Gemeinde gedeckt werden kann – dies ergibt sich insbesondere aus dem in der NÖ WLAG normierten Anschlusszwang. Eine Auslegung auf Verbrauchsspitzen ist hingegen nicht gefordert. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bestehen bereits seit den 1970er-Jahren, während sich das Verbrauchsverhalten seither erheblich gewandelt hat. Insbesondere im Zeitraum Ende April bis Anfang Juni stößt die Wasserversorgung – häufig im Zusammenhang mit einem raschen Wetterumschwung und den damit einhergehenden Poolbefüllungen – an ihre Kapazitätsgrenzen. Da das Gesetz hierfür keine Regelung vorsieht, ist diese Problematik faktisch zu bewältigen. Im Hinblick auf das Löschwasser ist § 23 NÖ FeuerwehrG zu beachten.
Wasserversorgung – Versorgungsbereich
Gemeinden sind zur Sicherstellung der kommunalen Wasserversorgung verpflichtet. Der jeweilige Versorgungsbereich ist dabei in der Wasserleitungsordnung (Verordnung des Gemeinderates) festzulegen (§ 8 Abs. 2 Z 1 NÖ WLAG), wobei auf die Leistungsfähigkeit und den Zweck der Wasserversorgungsanlage Bedacht zu nehmen ist. In der Praxis kommt es vor, dass auch Liegenschaften außerhalb dieses Versorgungsbereichs einen Anschluss wünschen. In solchen Fällen ist ein hoheitliches Handeln nicht zulässig. Die Angelegenheit kann jedoch privatrechtlich vertraglich geregelt werden. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen Ortschaften aufgrund geographischer Gegebenheiten historisch bedingt in eine Nachbargemeinde eingegliedert sind.
Baumschnitt – Haftung
Für Schäden, die durch das Umstürzen eines Baumes oder durch Herabfallen von Ästen entstehen, haftet der Halter des Baumes nur, wenn er diesen durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat. Maßgebliches Kriterium bei der Art und dem Ausmaß der Sorgfaltspflichten des Baumhalters sind insbesondere der Standort und die damit verbundene Gefahr. Daher ist auf einem Kinderspielplatz oder in unmittelbarer Nähe eines stark frequentierten Verkehrsweges der Sorgfaltsmaßstab höher anzusetzen als in einem nahezu unbenützten Innenhof. Welche Maßnahmen zur Schadensvorkehrung in welcher Intensität und in welcher Frequenz vom Baumhalter verlangt werden können, hängt wesentlich auch von der Zumutbarkeit ab, insbesondere von dem mit ihm verbundenen Aufwand. Besteht an einem möglichst naturbelassenen Baum ein besonderes Interesse (z. B. Naturdenkmal, Baum in einem Nationalpark oder einem sonstigen Schutzgebiet) ist das besonders zu berücksichtigen. Die Gemeinden müssen daher regelmäßig die in ihrem Eigentum stehenden Bäume überprüfen (Baumkataster) und deren Zustand in einem Aktenvermerk oder Ähnlichem vermerken. So kann klar erhoben werden, ob es Missstände gibt, und bei Bedarf Abhilfe geschaffen werden. Im Schadensfall kann eruiert werden, ob ein Verschulden der Gemeinde vorliegt. Es handelt sich hier nämlich um eine Verschuldenshaftung ohne Beweislastumkehr, es muss daher im Falle des Falles der Geschädigte neben den anderen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch auch ein Verschulden der Gemeinde nachweisen.
Beleuchtung öffentlicher Straßen und Wege
Spezifische Beleuchtungsvorgaben aus der Straßenverkehrsordnung (StVO):
- § 31 Abs. 1 StVO: Straßenbeleuchtungseinrichtungen zählen zu den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs
- § 32 StVO: Der Straßenerhalter muss diese Einrichtungen auf seine Kosten anbringen und erhalten
- § 34 Abs. 4 StVO: Verkehrszeichen für den fließenden Kraftfahrzeugverkehr müssen entweder mit reflektierendem Material ausgestattet oder bei Dunkelheit beleuchtet sein
- § 89 StVO: Hindernisse auf der Straße müssen bei Dunkelheit beleuchtet werden.
Eine allgemeine Beleuchtungspflicht für den gesamten Straßenverlauf lässt sich aus der StVO nicht ableiten. Für die konkrete Umsetzung von Beleuchtungsmaßnahmen gibt es technische Standards:
- ÖNORM EN 1320: Definiert Beleuchtungsklassen für verschiedene Verkehrsflächen und Konfliktbereiche. Sie legt keine Kriterien fest, ob eine Fläche zu beleuchten ist
- ÖNORM O 1055: Regelt die Auswahl der Beleuchtungsklassen. Sie enthält keine Entscheidungskriterien zur Beleuchtungspflicht
- ÖNORM O 1051: Gilt speziell für Schutzwege und Radfahrerüberfahrten. Hier müssen Mindestbeleuchtungsniveaus in den Dunkelstunden eingehalten werden. Eine gänzliche Abschaltung ist nicht vorgesehen Darüber hinaus gelten die Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS), die den Stand der Technik im Straßenwesen darstellen und von den an Planung, Ausführung und Instandhaltung Beteiligten zu Rate gezogen werden können. Zivilrechtlich haften Gemeinden nach § 1319a ABGB als Wegehalter bei grob fahrlässig oder vorsätzlich unzureichender Straßenbeleuchtung, wobei sich die Mangelhaftigkeit stets nach einer Einzelfallabwägung von Verkehrsbedürfnis und Zumutbarkeit bestimmt, mit besonderer Beleuchtungserwartung an Gefahrenstellen.
Brücken – Zustand und Geländer
Bedeutsam für die Haftung ist die Widmung des Weges, nämlich als Fläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzbar ist. Das sind z.B. Straßen, Rad-, Geh- oder Wanderwege. Dazu zählen auch am Weg befindliche Anlagen, die dem Verkehr dienen, wie etwa Brücken, Stützmauern oder Geländer. Mangelhaft ist der Zustand dann, wenn aufgrund vernachlässigter Instandhaltung oder Bestreuung auf der Fläche unübliche Schäden entstanden sind, Gefahrenquellen (z. B. Schnee, Eis) nicht beseitigt werden oder Sicherungseinrichtungen fehlen. Die Gemeinde muss daher regelmäßig ihren Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflichten nachkommen und Brücken und Geländer überprüfen, um deren Verkehrstüchtigkeit zu kontrollieren. Sollte dennoch einmal ein Schaden entstehen, so ist wichtig, dass die Gemeinde über eine saubere Dokumentation über die Einhaltung der Kontrollen des Zustandes verfügt und andererseits, dass im Schadensfall der Geschädigte beweisen muss, dass die Gemeinde als Eigentümerin und Erhalterin ein Verschulden trifft.
Friedhöfe
Der Friedhofeigentümer haftet nach der geltenden Rechtsprechung aufgrund der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Demnach ist er verpflichtet, für die Einhaltung der Friedhofsordnung zu sorgen und dass die Grabnutzungsberechtigten ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit den Grabdenkmälern nachkommen. Wenn es sich um einen Gemeindefriedhof und keinen Pfarrfriedhof handelt, muss die Gemeinde die Wege in einem verkehrssicheren Zustand halten. Bei Schnee und Eisglätte kann die Haftung durch entsprechende Schilder (z. B. „Kein Winterdienst“) ausgeschlossen werden. Für Diebstahl, Vandalismus oder Naturereignisse haftet der Betreiber in der Regel nicht. Wird jemand durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines mangelhaften Bauwerks geschädigt, so haftet grundsätzlich der Besitzer des Bauwerks für den Schaden, wenn er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Sorgfaltspflichten angewendet hat. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Bauwerkshaftung gemäß § 1319 ABGB. Der Grabnutzungsberechtigte haftet so etwa für Schäden oder Verletzungen, die durch mangelhafte Bauwerke (z. B. einen lockeren Grabstein) entstehen, es sei denn, es trifft ihn kein Verschulden.