Im Zuge des Rundschreibens des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) vom November 2025 (GZ: 2025-0.854.020) wollen wir euch an die bevorstehende Berichtspflicht für die Beschaffung von Straßenfahrzeugen durch öffentliche Auftraggeber erinnern. Erstmals müssen für den Bezugszeitraum vom 3. August 2021 bis 31. Dezember 2025 statistische Daten zu diesen Beschaffungen zentral und elektronisch gemeldet werden. Ursprünglich war dafür eine Meldefrist bis 10. Februar 2026 vorgesehen. Das BMJ hat nun die erstmalige Abgabefrist bis zum 31. März 2026 verlängert.
Die verlängerte Frist soll insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass die Einmeldung über das neue zentrale elektronische System auf JustizOnline mitunter technische und organisatorische Anlaufprobleme mit sich bringen kann.
Wesentliche Infos zur Einmeldung im Überblick
Geltungsbereich & Schwellenwert
Die Berichtspflicht nach dem SFBG gilt ausschließlich für Beschaffungen von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich. Für Lieferaufträge liegt dieser bei derzeit 221.000 Euro (netto). Gemeldet werden müssen nur Fahrzeuge, die diesen Wert (innerhalb einer Fahrzeugkategorie) allein oder durch Zusammenrechnung mehrerer vergleichbarer Beschaffungen innerhalb eines Jahres überschreiten.
Dabei entscheidend: Fahrten zur Personenbeförderung (PKWs, Busse) und zur Güterbeförderung (LKWs) stellen unterschiedliche Verwendungszwecke dar und sind nach Ansicht des BMJ nicht zusammenzurechnen. Werden also etwa drei PKWs und ein LKW beschafft, sind zwar die PKWs zu addieren, der LKW jedoch gesondert zu beurteilen. Wird der Schwellenwert durch keine der Gruppen überschritten, entfällt die Meldepflicht.
Abrundungsverbot
Zu beachten ist auch das sogenannte Abrundungsverbot: Sobald der Schwellenwert überschritten wird, besteht Meldepflicht – selbst wenn es sich um nur ein einzelnes Fahrzeug handelt. Anders als bei gewissen haushaltsrechtlichen Bestimmungen ist keine „Toleranzgrenze“ vorgesehen. Das kann insbesondere kleinere Auftraggeber bei Einzelbeschaffungen vor Herausforderungen stellen.
„Saubere“ vs. „nicht saubere“ Fahrzeuge
Das Gesetz sieht je nach Fahrzeugkategorie bestimmte Mindestquoten für sogenannte „saubere“ Fahrzeuge (z. B. E-Autos, emissionsarme LKWs oder Busse) vor. Diese Mindestanteile müssen über den gesamten Bezugszeitraum hinweg eingehalten werden – wobei die Erfüllung über eine sogenannte Erfassungsgemeinschaft erfolgen kann (siehe unten). Für den ersten Bezugszeitraum (3. August 2021 bis 31. Dezember 2025) beträgt der Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen 38,5 % für saubere leichte Straßenfahrzeuge, 10 % für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und 45 % für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klasse M3, wobei bei letzteren die Hälfte des Mindestanteils auf emissionsfreie schwere Straßenfahrzeuge entfällt.
Ausnahmefälle: Arbeitsmaschinen
Nicht unter die Meldeverpflichtung fallen Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, die explizit für Arbeitszwecke konstruiert sind und nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern genutzt werden können – wie z. B. Kehrmaschinen, Schneepflüge oder Streugeräte mit fix verbautem Aufsatz. Allerdings sind Fahrzeuge mit üblichen Fahrgestellen, auf denen lediglich Maschinen aufgesetzt oder angehängt werden, meldepflichtig – auch wenn diese Fahrzeuge ausschließlich für kommunale Einsatzzwecke vorgesehen sind. Diese Abgrenzung ist in der Praxis mitunter schwierig und wird mit Rückgriff auf die Auslegung durch die EU-Kommission vorgenommen.
Rahmenvereinbarungen & die Rolle der BBG
Werden Fahrzeuge über Rahmenvereinbarungen – etwa der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) – beschafft, ist zu unterscheiden: Maßgeblich für die Meldepflicht ist der konkrete Abrufwert, nicht der Gesamtwert der Rahmenvereinbarung. Wurde der Rahmenvertrag vor dem 2. August 2021 abgeschlossen bzw. eingeleitet, entfällt die Meldepflicht darüber hinaus gänzlich – auch wenn der Abruf erst nach diesem Datum erfolgt ist.
Erfassungsgemeinschaften
Öffentliche Auftraggeber können sich zusammenschließen und gemeinsam die gesetzlichen Mindestquoten an „sauberen Fahrzeugen“ erfüllen. Möglich ist eine Erfassungsgemeinschaft z. B. unter mehreren Gemeinden, mit Gemeindeverbänden oder mit anderen öffentlichen Auftraggebern. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung spätestens bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen wird. Die Einmeldung erfolgt über eine gemeinsame Meldung.
Elektronische Einmeldung über JustizOnline
Die vollständige Meldung erfolgt ausschließlich über das zentrale Einmeldetool auf der Plattform JustizOnline. Eine Meldung per E-Mail oder auf Papier ist nicht möglich. Ab 1. Jänner 2026 steht dort das Formular „Meldung gem. § 7 SFBG“ zur Verfügung. Sowohl Einzelmeldungen als auch Meldungen im Namen einer Erfassungsgemeinschaft sind darüber abwickelbar.
Auftraggeber können innerhalb der Meldefrist (für den ersten Bezugszeitraum bis 31. März 2026) Änderungsmeldungen vornehmen, sollten sich nachträglich Korrekturen oder Ergänzungen ergeben.
Hilfestellung durch FAQs
Zur Unterstützung der berichtspflichtigen Stellen hat das BMJ umfassende FAQs veröffentlicht. Diese gehen auf die wichtigsten Themen, Fragen aus der Praxis sowie auf konkrete Anwendungsfälle ein und werden laufend ergänzt.
Rundschreiben des BMJ vom 27. November 2025
Rundschreiben_ Berichtspflicht gemäß § 7 iVm Anhang III SFBG iVm SFBG-Einmeldeverordnung_27.11.2025_