Die Themen: Suche nach Quartieren, Erste Erfassungsstellen in St. Pölten & Schwechat, FAQs – Leistungsanspruch für in die Krankenversicherung einbezogenen Flüchtlinge;
Bei der gestrigen Vorstandssitzung mit allen Bezirksobleuten des NÖ Gemeindebundes durften wir auch den Leiter der NÖ Abteilung Staatsbürgerschaft & Wahlen – Mag. Peter Anerinhof – willkommen heißen, der uns mit den wichtigsten Infos zur Flüchtlingssituation versorgt hat…
Bislang gab es bis zu 150.000 Einreisen nach Österreich, wobei 80-85% der Ukrainer weitergezogen sind. Anerinhof geht davon aus, dass bis zu 15.000 Ukrainer Quartiere in Österreich suchen oder bei Verwandten untergebracht sind. 80.000 bis 100.000 Versorgungsplätze müssen voraussichtlich in ganz Österreich geschaffen werden, davon alleine in NÖ 10.000 – 15.000! Eine ähnliche Bereitstellung war auch beim Flüchtlingsstrom im Jahr 2015 vonnöten, als wir auf 17.000 Plätze aufbauen mussten. Zwischen den beiden Modellen der organisierten und der individuellen Unterbringung (Erklärung & Infos: Siehe Update vom 11.03.) haben sich die Zahlen damals übrigens die Waage gehalten. Anerinhof spricht von 500 organisierten Quartieren mit verschiedenen Größenordnungen, die in NÖ benötigt werden, um den Zustrom an geflüchteten Ukrainern abzufangen.

2 große Bitten ergingen am gestrigen Nachmittag an die Bürgermeister:
- Sucht weiterhin nach Unterbringungsmöglichkeiten in Euren Gemeinden
- Unterstützt das Land Niederösterreich beim Einmelden dieser Quartiere!
Das Land versucht, die Geflüchteten GEORDNET über die Ankunftszentren an ein zugewiesenes Quartier zu vermitteln. Dazu wird sich die NÖ Abteilung für Staatsbürgerschaft & Wahlen in den kommenden Tagen/Wochen an die jeweilige Gemeinde wenden und sich erkundigen, ob die eingemeldeten Wohnmöglichkeiten auch tatsächlich bestehen. Nur durch ein GEREGELTES ZUSAMMENSPIEL zwischen Land und Gemeinden können die Flüchtlinge im Anschluss geordnet auf die Quartiere zugewiesen werden.
Bei einer Ankunft haben wir für euch 2 Varianten der Flüchtlingsaufnahme durchgespielt:
Variante A – Ankunft in Ankunftszentrum
1 | Bund | Registrierung in Erfassungsstelle & Zuweisung zu Quartier ![]() |
2 | Gemeindeamt | Anmeldung nach dem Meldegesetz (HWS) innerhalb von 3 Tagen ![]() |
3 | Bezirkshauptmannschaft oder im Gemeindeamt des zukünftigen Quartiers | Antragstellung auf Grundversorgung![]() |
Für 12 Monate hat Schutz-Suchender Anspruch auf folgende Leistungen:
Grundversorgung — Schule / Kinderbetreuung — Gesundheitsversorgung — Arbeitserlaubnis
Variante B – Erstankunft in einer Gemeinde
1 | Gemeindeamt | Anmeldung nach dem Meldegesetz (HWS) innerhalb von 3 Tagen![]() |
2 | Bezirkshauptmannschaft oder im Gemeindeamt des zukünftigen Quartiers | Antragstellung auf Grundversorgung ![]() |
3 | Bund | Registrierung in Erfassungsstelle & Zuweisung zu Quartier![]() |
Für 12 Monate hat Schutz-Suchender Anspruch auf folgende Leistungen:
Grundversorgung — Schule / Kinderbetreuung — Gesundheitsversorgung — Arbeitserlaubnis
Derzeit stehen 2 Erfassungsstellen in NÖ zur Verfügung:
Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei
Adresse: Weststraße Objekt 988, 1300 Flughafen
Tel. für Terminvereinbarung: 059133/3292-100
Öffnungszeiten für die Erfassung: Mo – So, 08:00 – 18:00 Uhr
Polizeianhaltezentrum St. Pölten
Adresse: Linzer Straße 47, 3100 St. Pölten
Tel. für Terminvereinbarung: 059133/35-1911
Öffnungszeiten für die Erfassung: *Mo – Fr, 08:00 – 18:00 Uhr
*Die Betriebszeiten an den Wochenenden werden derzeit noch akkordiert.
FAQs der Österreichischen Gesundheitskasse
- Haben Flüchtlinge aus der Ukraine Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung?
Ja, Flüchtlinge aus der Ukraine, die Schutz in Österreich suchen, werden rechtlich in die Krankenversicherung einbezogen (rückwirkend ab 24. Februar 2022 per Verordnung der Bundesregierung). Sie haben damit Anspruch auf Sachleistungen und können beispielsweise Ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe auf Kosten der ÖGK erhalten. Zur Überprüfung ihres Leistungsanspruchs durch die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner erhalten die Flüchtlinge aus der Ukraine einen e-card-Ersatzbeleg. - Erhalten Flüchtlinge aus der Ukraine eine Versicherungsnummer und eine e-card?
Sie erhalten eine Aufenthaltskarte, eine Sozialversicherungsnummer und in der Folge einen e-card-Ersatzbeleg, aber keine e-card. Mit diesen beiden Dokumenten (Aufenthaltskarte, e-card-Ersatzbeleg) kann der Leistungsanspruch in der Krankenversicherung nachgewiesen werden.
Die Versicherungsnummern werden über die Registrierung der ukrainischen Flüchtlinge angestoßen und nicht im ÖGK-Kundenservice vergeben. Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte werden die Daten von der Exekutive in hierfür vorgesehenen Registrierungsstellen erfasst. Erste Registrierungsstellen (derzeit St. Pölten & Schwechat) sind in den Ländern schon in Betrieb, weitere befinden sich in Vorbereitung.
Die Daten werden über das Grundversorgungssystem (GVS) an die ÖGK weitergeleitet. Die Kundenservicestellen der ÖGK stellen bei vorliegender Versicherungsnummer den e-card-Ersatzbeleg aus. - Können Flüchtlinge aus der Ukraine, die noch keinen e-card-Ersatzbeleg (bzw. noch keine Versicherungsnummer) erhalten haben, Leistungen erhalten?
Ja, solange sie noch keine Versicherungsnummer bzw. keinen e-card-Ersatzbeleg haben, müssen sie sich mit ihrem Reisepass als Staatsbürger der Ukraine bei der Vertragspartnerin bzw. beim Vertragspartner ausweisen oder – bei anderer Staatsbürgerschaft – den Flüchtlingsstatus aus der Ukraine in anderer nachvollziehbarer Weise darlegen. Die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner werden eine Kopie des Reisepasses anfertigen und die Daten der zu behandelnden Person aufnehmen (Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft). Danach können sie medizinisch versorgt werden. - Welche Leistungen können Flüchtlinge aus der Ukraine bei Krankheit erhalten?
Anerkannte Flüchtlinge sind in ihrem Sachleistungsanspruch aus der Krankenversicherung den anderen Versicherten gleichgestellt. Das heißt, sie haben Anspruch auf Krankenbehandlung und Hilfe bei körperlichen Gebrechen (z.B. Ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel, therapeutische Behandlung, klinisch-psychologische Diagnostik, Kranken- und Rettungstransporte) sowie auf Anstaltspflege und medizinische Hauskrankenpflege. - Müssen Rezeptgebühren für notwendige Medikamente bezahlt werden?
Aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit sind Flüchtlinge aus der Ukraine von der Bezahlung der Rezeptgebühren befreit. - Müssen Kostenanteile (Selbstbehalte) für notwendige Heilbehelfe oder Hilfsmittel bezahlt werden?
Aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit sind Flüchtlinge aus der Ukraine von der Bezahlung von Kostenanteilen (Selbstbehalten) für Heilbehelfe oder Hilfsmittel befreit. - Erhalten Flüchtlinge aus der Ukraine Leistungen bei Mutterschaft?
Ja, sie können (Sach-)Leistungen erhalten, wenn der Versicherungsfall der Mutterschaft während der aufrechten Versicherung eintritt. - Welche Leistungen erhalten werdende Mütter?
Werdende Mütter haben Anspruch auf ärztlichen Beistand, Beistand durch Hebammen und diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern, sowie Heilmittel (Medikamente), Heilbehelfe und Pflege in einem Krankenhaus - Erhalten Flüchtlinge aus der Ukraine Wochengeld?
Nein, es besteht kein Anspruch auf Wochengeld. - Können Flüchtlinge aus der Ukraine Zahnbehandlungen und Zahnersatz erhalten?
Ja, sie können konservierende, chirurgische Zahnbehandlungen, unentbehrlichen Zahnersatz sowie Kieferregulierungen, soweit diese zur Verhütung von schweren Gesundheitsstörungen notwendig sind, erhalten. - Erhalten Flüchtlinge aus der Ukraine Geldleistungen aus der Krankenversicherung – beispielsweise Krankengeld, Rehabilitationsgeld etc.?
Nein, sie haben keinen Anspruch auf Geldleistungen wie Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld oder Wochengeld. - Können Flüchtlinge aus der Ukraine, die noch keinen e-card-Ersatzbeleg (bzw. noch keine Versicherungsnummer) haben, rezeptpflichtige Medikamente in der Apotheke erhalten?
Ja, aber die betroffenen Personen müssen sich, solange sie noch keine Versicherungsnummer bzw. e-card-Ersatzbeleg haben, mit ihrem Reisepass als Staatsbürger der Ukraine ausweisen oder – bei anderen Staatsbürgerschaften – den Flüchtlingsstatus aus der Ukraine in anderer nachvollziehbarer Weise darlegen.
Für die Abgabe von Heilmitteln (Medikamenten) auf Kosten der ÖGK ist – wie gewohnt – ein Rezept unter Angabe der vorliegenden personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft) notwendig. Es fallen keine Rezeptgebühren an. - Kann ein ärztliches Rezept oder eine ärztliche Verordnung ausgestellt bzw. in Anspruch genommen werden, wenn die Patientinnen bzw. Patienten noch keinen e-card-Ersatz-beleg (bzw. noch keine Versicherungsnummer) haben?
Für Heilmittel (Medikamente) ist eine Verschreibung – wie gewohnt – mittels Rezept möglich. Bei Heilbehelfen und Hilfsmittel kann eine ärztliche Verordnung unter Angabe der vorliegenden personenbezogenen Daten ausgestellt werden. In diesen Fällen fallen keine Rezeptgebühren bzw. keine Selbstbehalte an. - Kann eine Zuweisung an weitere Leistungserbringer (z.B. Vertragsinstitut für bildgebende Diagnostik) erfolgen, wenn die nötigen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Krankenversicherung noch nicht gänzlich erfüllt sind?
Auch das ist möglich. Wenn noch keine Versicherungsnummer vorliegt, werden die personenbezogenen Daten inkl. Staatsbürgerschaft verwendet. Die Leistungserbringerin bzw. der Leistungserbringer rechnet mit der ÖGK ab. - Wie und ab wann sind Flüchtlinge aus der Ukraine, die sich in Österreich aufhalten, krankenversichert?
Ukrainische Staatsangehörige und weitere Personen, die ab dem 24. Februar 2022 wegen der kriegerischen Ereignisse in der Ukraine vorübergehend in Österreich aufgenommen werden, wurden aufgrund einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 11. März in die Krankenversicherung nach dem ASVG einbezogen.
Im Zuge der Registrierung wird die Einbeziehung in die Grundversorgung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres geprüft. Mit der entsprechenden Anlage der Personendaten in den dafür vorgesehenen EDV-Applikationen (GVS-BIS) wird eine Versicherungsnummer vergeben und in weiterer Folge eine Anmeldung zur Krankenversicherung durchgeführt.
Bis zum Abschluss dieses Prozesses können medizinische Behandlungen sowie ärztliche Rezepte und Verordnungen oder Zuweisungen an weitere Leistungserbringer auf Kosten der ÖGK erfolgen (siehe Fragen oben). - Ist eine freiwillige Versicherung für aus der Ukraine geflüchtete Personen möglich bzw. sinnvoll?
Eine freiwillige Versicherung ist nicht erforderlich, weil der Krankenversicherungsschutz durch Aufnahme in die Einbeziehungsverordnung nach § 9 ASVG sichergestellt wird (Meldung über das Grundversorgungssystem GVS). In der Zwischenzeit erfolgen medizinische Behandlungen sowie ärztliche Rezepte und Verordnungen oder Zuweisungen an weitere Leistungserbringer auf Kosten der ÖGK (siehe Fragen oben). - Wohin können sich Flüchtlinge aus der Ukraine wenden?
Bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) wurde die Hotline +43 1 2676 870 9460 eingerichtet. Dort werden Auskünfte auch in ukrainischer und russischer Sprache erteilt. Die Homepage der BBU ist unter dem Link www.bbu.gv.at erreichbar.
Weitere Informationen zum Aufenthalt von flüchtenden Personen aus der Ukraine findest du unter https://bmi.gv.at/.