Vandalismus an öffentlichen Plätzen ist leider ein wiederkehrendes Ärgernis, das nicht nur hohe Kosten verursacht, sondern auch das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger beeinträchtigt. Doch wann darf eine Gemeinde zur Kamera greifen, um ihr Eigentum zu schützen?
Unser Paragraph der Woche aus dem Datenschutzgesetz (§ 12 Abs 2 Z 4 DSG) gibt eine klare Antwort: Wenn es bereits zu Rechtsverletzungen gekommen ist oder ein besonderes Gefährdungspotenzial besteht, ist eine Videoüberwachung zum Schutz von Personen und Sachen zulässig.
Überwachung ist also ein legitimes Mittel, um auf Vandalismus zu reagieren – wenn man die rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet.
➡️ Alle Details zu den Voraussetzungen, der DSGVO-Konformität und was es sonst noch zu beachten gilt, haben wir für euch im neuesten Beitrag zusammengefasst: https://noegemeindebund.at/videoueberwachung-vertrauen-ist…/
Unser Paragraph der Woche aus dem Datenschutzgesetz (§ 12 Abs 2 Z 4 DSG) gibt eine klare Antwort: Wenn es bereits zu Rechtsverletzungen gekommen ist oder ein besonderes Gefährdungspotenzial besteht, ist eine Videoüberwachung zum Schutz von Personen und Sachen zulässig.
Überwachung ist also ein legitimes Mittel, um auf Vandalismus zu reagieren – wenn man die rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet.
➡️ Alle Details zu den Voraussetzungen, der DSGVO-Konformität und was es sonst noch zu beachten gilt, haben wir für euch im neuesten Beitrag zusammengefasst: https://noegemeindebund.at/videoueberwachung-vertrauen-ist…/