Mit 27. Jänner (LGBl. Nr. 10/2026) ist der überwiegende Teil der Novelle zur NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) und dem NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (STROG) offiziell in Kraft getreten. Beschlossen wurde das umfangreiche Reformpaket bereits im November 2025 vom Niederösterreichischen Landtag. Ziel ist eine praxistauglichere, modernisierte Rechtsgrundlage für die tägliche Arbeit in Gemeindeverwaltungen – verbunden mit einer Vielzahl an Erleichterungen und Klarstellungen für unsere Gemeindefunktionäre.
Der Gesetzgeber hat zentrale Bereiche neu geregelt und vereinfacht: Vom digitalen Verwaltungshandeln über die Protokollierungspflichten bis hin zu neuen Veröffentlichungsvorgaben. Auch erste Schritte in Richtung vollständiger digitaler Kommunikation mit der Gemeindeaufsicht wurden gesetzt.
Digitalisierung und Vereinfachung im Fokus
Besonderes Augenmerk liegt in der Novelle auf der Verwaltungsvereinfachung. Klargestellt wurde etwas, dass Gemeinderätinnen und Gemeinderäte Sitzungsunterlagen künftig auf Wunsch auch elektronisch erhalten können. Eine elektronische Übermittlung von Voranschlag und Rechnungsabschluss ersetzt die bisher verpflichtende physische Vorlage. Gleichzeitig entfällt die Nachsichtsregelung bei fälligen Abgabenschulden aufgrund Unbilligkeit – eine Harmonisierung mit bestehenden landes- und bundesrechtlichen Vorgaben.
Ein spürbarer Digitalisierungsschub wird auch durch die Einführung neuer Kundmachungspflichten spürbar: Ab 1. Juli 2026 müssen relevante Bekanntmachungen nicht nur an der Amtstafel, sondern verpflichtend zusätzlich auch online (z. B. auf der Gemeindehomepage) erfolgen. Mit 1. Jänner 2029 wird die Veröffentlichung von Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) Pflicht. Damit wird ein weiterer Schritt in Richtung Transparenz und Bürgernähe erreicht.
Zu veröffentlichen sind auch Voranschlag, Rechnungsabschluss und Gebarungseinschaubericht – ein weiterer Schritt zu mehr Transparenz in der Kommunalfinanzierung.
Änderungen bei Gemeinderat und Bürgermeister
Die Novelle bringt auch mehr Klarheit in Fragen zur Amtsausübung: Ein Bürgermeister ist künftig bereits mit der Wahl im Gemeinderat voll handlungsfähig – eine Angelobung ist weiterhin erforderlich, für die Amtsfähigkeit aber nicht mehr konstitutiv. Die Funktionsperiode des Gemeindevorstandes beginnt in Zukunft bereits mit der Wahl und endet mit der nächsten Wahl des Vorstands.
Stimmenthaltungen bei Abstimmungen sind nicht mehr zulässig. Diese gelten als Ablehnungen und sind entsprechend im Protokoll zu berücksichtigen – eine Maßnahme, die Entscheidungsprozesse vereinfachen und Transparenz steigern soll. Auch der Versand des Sitzungsprotokolls wurde mit einer klaren Frist versehen: Es muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag versandt werden.
Vereinfachungen bei Finanzen und Beteiligungen
Für gemeindenahe Kleinstkapitalgesellschaften wurde die Prüfpflicht deutlich entschärft – eine externe Prüfung ist nur mehr alle zwei Jahre notwendig. Weiters wurde die zulässige Darlehenslaufzeit bei der Finanzierung von Grundstücksankäufen verlängert und an jene bei Gebäuden angepasst. Das Haushaltskonsolidierungskonzept wurde präzisiert, der Kassenkreditrahmen rückwirkend mit 1. Jänner 2025 erweitert.
STROG: Anpassung an die Gemeindeordnung
Auch das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz wurde in mehreren Punkten an die Gemeindeordnung angepasst. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anliegen nach dem Informationsfreiheitsgesetz liegt nun beim Magistrat. Das Initiativrecht sowie Regelungen zur Heilung von Zustellmängeln bei Einladungen zu Sitzungen wurden vereinheitlicht. Neu ist auch das generelle Einsichtsrecht von Gemeinderäten in Unterlagen nicht-öffentlicher Gemeinderatssitzungen.
Abschließend erweitert die Novelle die Unvereinbarkeitsbestimmungen für Prüfungsausschüsse und Kontrollausschüsse – zukünftig sind bei der Einschätzung familiärer Naheverhältnisse auch Lebensgemeinschaften und Stiefkinder zu berücksichtigen. Diese neue Regelung gilt jedoch erst ab der nächsten Gemeinderatswahl.