Die Begutachtung zum neuen Gemeinde-Dienstrecht für rund 20.000 Gemeindemitarbeiter läuft noch bis 23. Oktober 2023. Eine der davon betroffenen Mitarbeitergruppen sind die rund 2000 Musikleherinnen und Musiklehrer. Speziell von dieser Gruppe sind sowohl in Briefform als auch bei einer umfangreichen Gesprächsrunde zahlreiche Anliegen aber auch Fragestellungen eingebracht worden. Einige davon konnten bei der betreffenden Gesprächsrunde am 25.9.2023 aufgeklärt werden, einige sind in Prüfung und einige sind im Wege des Dienstrechtes nicht erfüllbar und betreffen andere Gesetzesmaterien oder Regulierungen.
Vereinbart wurde übrigens bei der Besprechung am 25.9.2023, dass am 3. Oktober um 11.00 Uhr eine Onlinekonferenz mit Spezialisten und Juristen zum neuen Dienstrecht stattfinden wird. Und dazu sind alle Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer herzlich eingeladen. >> hier geht´s zum Einstiegslink zur Onlinekonferenz.
Grundsätzlich hat das neue Dienstrecht für alle Gemeindebediensteten zum Ziel, die Einstiegsgehälter anzuheben und die Gehaltsverlaufskurve bei gleichbleibender Lebensverdienstsumme abzuflachen. Letzlich, um gegenüber dem Arbeitsmarkt “konkurrenzfähig” zu bleiben und das ohne “Verlust”, sondern in den meisten Gehaltsstufen sogar noch mit “Gewinn” für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
Der Dienst als Musiklehrerin und Musiklehrer ist zusätzlich von weiteren Herausforderungen gekennzeichnet, die auch in einem Schreiben des NÖ. Musikschulausschusses >> siehe offener Brief hier und >> siehe Onlinepetition der Hochschüler_innenschaft an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien hier auch angeprochen werden. Dazu diese grundsätzlichen Antworten zu den einzelnen Frage- und Kritikpunkten:
- 10 Minuten Pausen (§111) – dazu schreiben die Hochschüler_innenschaft der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und der Musikschulausschuss Niederösterreich:
“Der Gesetzesentwurf sieht vor, nach jeder Unterrichtseinheit eine zehnminütige
Pause einzuhalten. Das ist jedoch in der Praxis oftmals nicht notwendig (z.B. bei 25-
Minuten-Einheiten), erschwert die Erstellung des Stundenplans und bedeutet eine
Erhöhung der unbezahlten Anwesenheit um 20-40%. (Diese wird dem „B-Topf“
zugerechnet und spiegelt sich somit nicht im Einkommen wider.)
Den Musikschullehrkräften wird somit eine Anhebung der Arbeitszeit ohne
entsprechende Reduktion der Lehrverpflichtung oder jegliche Gehaltserhöhung
zugemutet.”
Erklärung: Den Dienstgebern geht´s ausdrücklich NICHT um eine Anhebung der Arbeitszeit. Allerdings hat es in den letzten Jahren immer wieder Anfragen von Eltern gegeben, die eine vollumfängliche, vertragskonforme und sohin “minutiöse” Erbringung der Unterrichtszeit eingefordert haben. Die im Gesetzesvorschlag vorgesehene “10 minütige Organisationszeit pro 50 min. Unterrichtseinheit” sollte hier “Klarheit” schaffen. Die Dienstgeber haben im Gespräch am 25.9.2023 signalisiert, dass zu diesem Punkt aber gerne nach einer alternativen Lösung gesucht wird, die jedoch in jedem Fall sicherstellen muss, dass die volle Lehreinheit eingehalten werden kann und durch eine unmittelbare Aneinanderreihung von Unterrichtseinheiten keine Reduktion der reinen Unterrichtstunde oder keine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht erfolgt.
Übrigens besteht die Dienstzeit der Musikschullehrkräfte auch in Zukunft – wie schon bisher – aus der Zeit der Unterrichtsverpflichtung, der Zeit der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Zeit der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten (z.B. Schulkonzerte, Schulprojekte, Wettbewerbe). Dies heißt, dass – anders als bei anderen Gemeindebediensteten – jedenfalls Tätigkeiten der Vor- und Nachbereitung der Dienstzeit zuzurechnen sind. Die Bestimmung, dass eine Jahresstunde der reinen Unterrichtsverpflichtung eine mit 50 Minuten angesetzte Unterrichtseinheit ist, der die Organisationszeit vor- und nachgelagert ist, gehört schon bisher dem Rechtsbestand an.
- Monatsentgelt (§70) und Unterrichtsverpflichtung (§111) – dazu schreiben die Hochschüler_innenschaft der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und der Musikschulausschuss Niederösterreich:
“Weiters liegt die Lebensverdienstsumme einer niederösterreichischen
Musikschullehrkraft bereits im momentanen Schema an bundesweit letzter Stelle.
Dieser letzte Platz wird mit dem geplanten Dienstrecht noch weiter ausgebaut und
zementiert. Und das bei gleichzeitig bundesweit höchster Lehrverpflichtung.
Weniger Monatsentgelt als Musikschullehrkräfte würden zukünftig nur
Gemeindebedienstete des Hilfs- und Assistenzdienstes erhalten.
Absolvent_innen von Musikuniversitäten sind so entweder gezwungen in
Niederösterreich ein Arbeitsverhältnis einzugehen, das ihren Kompetenzen nach
einem mehrjährigen Studium finanziell nicht gerecht wird, oder in ein anderes
Bundesland auszuweichen.”
Erklärung: Das neue Dienstrecht greift in bestehende Verträge nicht ein. Und das neue Dienstrecht garantiert, dass die Lebensverdienstsumme gleich bleibt. Einen Vergleich mit anderen Besoldungsgruppen kann man gerne auch jetzt schon anstellen. Das hier genannte Beispiel können wir in keinster Weise nachvollziehen, bitten aber die Briefverfasser uns konkrete reale Beispiele zu nennen. Hinweisen dürfen wir darauf, dass Musikschullehrkräfte nur in den Bundesländern Niederösterreich, Steiermark und Vorarlberg im Gemeindedienst stehen. Soweit Lebensverdienstsummen von den Briefverfassern verglichen werden, können dabei wohl nur diese Bundesländer in Betracht kommen. Noch ein Detail: In Niederösterreich werden auch Lehrkräfte für den Unterricht herangezogen, die keine Lehrbefähigung haben. Die gesetzlichen Regelungen lassen in NÖ. in diesem Fall zu, dass hervorragende künstlerische oder kunstpädagogische Leistungen vorliegen müssen – jedoch keine Lehrbefähigung. In der Steiermark ist das Vorliegen der Lehrbefähigung (z.B. Studium der Instrumental- und Gesangspädagogik) zwingende Voraussetzung. Übrigens: Ein Beispiel zeigt beim Vergleich der Lebensverdienstsummen mit dem Bundesland Steiermark bei Musikschullehrkräften mit Abschluss des Bachelorstudiums der Instrumental- und Gesangspädagogik, dass die Lebensverdienstsumme in Niederösterreich nach den Regelungen des im Entwurf vorliegenden NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025 über jener in der Steiermark liegt und überdies für Musikschullehrkräfte in Niederösterreich unverändert eine geringere Jahresarbeitszeit gegenüber derjenien in der Steiermark vorgesehen ist.
- Anrechnungen (§67) – dazu schreiben die Hochschüler_innenschaft der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und der Musikschulausschuss Niederösterreich:
“Außerdem soll die Anrechnung von Studien- und Vordienstzeiten künftig auf
maximal zwei Jahre begrenzt werden. Lediglich durch Kulanz des Schulerhalters
sind höhere Anrechnungen möglich.”
Erklärung: Dies ist eine generelle Regelung im Dienstrecht die alle Positionen im Gemeindedienst umfasst und einerseits die Verantwortlichkeit der Dienstgeber erhöht aber andererseits auch die Flexibilität stärkt – angepasst an die Erfordernisse für die jeweilige Position, die zu besetzen ist.
- Gehaltsschema (Anlage 1 – 7.4; §65) – dazu schreiben die Hochschüler_innenschaft der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und der Musikschulausschuss Niederösterreich:
“Darüber hinaus sind im neuen Dienstrecht nur wenige künstlerische oder
musikpädagogische Studien und mögliche Kombinationen abgebildet. Wenn
Studienrichtungen im Schema nicht explizit berücksichtigt werden, können
Musikschullehrende in niedrigere Gehaltsgruppen zurückgestuft werden, die ihrer
Ausbildung nicht entsprechen.”
Erklärung: Eine Rückstufung bestehender Verträge kann gar nicht erfolgen, weil bestehende vom neuen Dienstrecht nicht betroffen sind.
- Jahresarbeitszeit (§111) – dazu schreiben die Hochschüler_innenschaft der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und der Musikschulausschuss Niederösterreich:
“Die derzeitige Regelung mit einer Aufteilung der Jahresarbeitszeit in A-, B- und C-
Topf-Stunden hat zu vielfältigen Problemen geführt und sich nicht bewährt. Die
Dokumentation der Jahresarbeitszeit hat sich als sinnfrei herausgestellt, da jegliche
erbrachte Mehrstunden des B- und C-Topfes niemals ausbezahlt wurden. Trotzdem
ist diese Regelung auch im neuen Dienstrecht zu finden, obwohl der
Musikschulausschuss bereits mehrmals auf diese Problematik hingewiesen hat.” Erklärung: Aus Sicht der Dienstgeber und auch wegen der speziellen Ausrichtung der NÖ. Musikschulen und deren Integration in die örtliche Basis-Kulturarbeit hat sich die A-B-C Stunden Regelung bewährt und insofern stellen auch die Regelungen im Dienstrecht wiederum darauf ab. Übrigens: Die Studie „Arbeitsplatz Musikschule“ wurde genau zum Zwecke der Evaluierung dieses Modelles in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der quantitativen Erhebung wurde vom NÖ Landtag in seiner Sitzung am 20. Mai 2010 zur Kenntnis genommen (https://noe-landtag.gv.at/gegenstaende/XVII/XVII-550). Die Aussage, dass sich das aktuelle Modell nicht bewährt hat, ist vor dem Hintergrund der Studienergebnisse befremdlich. Dieses niederösterreichische Arbeitszeitmodell für Musikschullehrkräfte diente sogar als Vorlage für das Steiermärkische Musiklehrergesetz 2014.
- Beschäftigungsausmaß (§108, §111, §51) – dazu schreiben die Hochschüler_innenschaft der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und der Musikschulausschuss Niederösterreich:
“Musikschullehrkräfte müssen weiters, laut Gesetzesentwurf, jedes Schuljahr erneut
ihr Beschäftigungsausmaß mit dem Schulerhalter festlegen. Dies impliziert
Kettenverträge und verursacht Arbeitsunsicherheit, da diese Änderung problemlos
einseitig vorgenommen werden kann.”
Erklärung: Das wurde aus der Besprechung vom 25.9.2023 zur nochmaligen Klärung mitgenommen. Es ist nicht beabsichtigt, Kettenverträge entstehen zu lassen. Aber es ist den Dienstgebern wichtig, dass in Zukunft ein rechtlich gesichertes Vertragsverhältnis für Dienstnehmer als auch für Arbeitgeber besteht. Übrigens: Die in Rede stehende Bestimmung, wonach das Beschäftigungsausmaß vom Dienstgeber herabgesetzt werden kann, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert, gehört bereits dem bisherigen Rechtsbestand an und war beispielgebend für andere Bundesländer (z.B. § 97 Abs. 4 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, § 10 Abs. 6 Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014). Im NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 wäre vorgesehen diese Bestimmung zudem dahingehend zu ergänzen, dass derartige Eingriffe in das Beschäftigungsausmaß nur mit Beginn des nächsten Schuljahres erfolgen dürfen. Zudem wurde auch festgesetzt, dass erst eine Reduktion von zumindest 20 % des Beschäftigungsausmaßes als wesentlich anzusehen ist. Die Judikatur sah bisher eine bloß 15%ige Verringerung des Arbeitsumfanges als nicht mehr unwesentlich an.
- Leistungsbeurteilung (§69) – dazu schreiben die Hochschüler_innenschaft der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und der Musikschulausschuss Niederösterreich:
“Der Schulerhalter hat im neuen Dienstrecht außerdem jederzeit das Recht eine
Leistungsbeurteilung einer Musikschullehrkraft vorzunehmen. Bei Feststellung
eines nicht aufgewiesenen Arbeitserfolges, kann von Seiten des Dienstgebers eine
Kündigung erteilt werden. Dies eröffnet Möglichkeiten für Machtmissbrauch.
Generell ist für uns fragwürdig, ob eine Lehrkraft von einem politischen Organ
(Bürgermeister_in) ohne entsprechende pädagogische oder musikalische Eignung
beurteilt werden kann oder sollte. Eine solche Leistungsbeurteilung ist in keinem
anderen Schulbereich in NÖ zu finden.”
Erklärung: Die hier vorgesehene Leistungsbeurteilung ist zunächst kein “Spezifikum” des Musikschuldienstes, sondern gilt für den gesamten Gemeindedienst. Sie ist allerdings nur dann vorzunehmen, wenn Missstände oder Pflichtverletzungen wahrgenommen werden und muss selbstverständlich auch inhaltlich derart qualifiziert erfolgen, dass sie im Eventualfall auch vor Gerichten hält. Willlkürliche Kündigungen sind NICHT die Intention des Dienstgebers. Vielmehr ist für beide Seiten wichtig, dass es damit ein rechtlich abgesichertes “Prozedere” gibt, bevor überhaupt eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Sie soll also einerseits ein Schutzschild für die betroffenen Bediensteten sein, um bei wahrgenommenen Pflichtverletzungen nicht sofort mit einer Beendigung des Dienstverhältnisses konfrontiert zu sein bzw. nochmals die Chance auf Erbringung der angemessenen und erwarteten Leistung zu haben. Andererseits soll die Leistungsbeurteilung die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister oder die Obfrau bzw. den Obmann zu einer Dokumentation unzulänglicher Dienstleistungen anhalten. Sollte nämlich infolge einer negativen Leistungsbeurteilung tatsächlich eine Kündigung ausgesprochen werden, so sind die Gründe hierfür belegbar und wird durch diese Dokumentation im Streitfall auch die gerichtliche Überprüfung des Vorliegens des Kündigungsgrundes erleichtert. Durch die Verpflichtung zur Dokumentation soll Willkür verhindert und sollen die Gründe für eine negative Leistungsbeurteilung transparent gemacht werden.
- Betriebsübergang (§5) – dazu schreiben die Hochschüler_innenschaft der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und der Musikschulausschuss Niederösterreich:
“Dieser Paragraf des neuen Gesetzes zwingt Lehrkräfte von Musikschulen, welche
zu einem Gemeindeverband zusammengeschlossen werden, Vertragsbedienstete
dieses Gesetzes zu werden.”
Erklärung: Das ist dezidiert NICHT so. Selbst bei “Betriebsübergang” bleiben die alten Verträge erhalten. Die Dienstgeber beabsichtigen in keinem Fall – auch über Umwege nicht – bestehende Lehrkräfte in neue Verträge zu zwingen. Es ist vielmehr sogar zwischen der Gewerkschaft Yunion und den Dienstgebervertretern vereinbart, dass eine maximal 3jährige rückwirkende Übertrittsmöglichkeit von Altverträgen in neue Verträge besteht. Und das deswegen, weil die Attraktivität des neuen Dienstrechtes Lehrkräfte eher dazu verleiten wird, aktiv in dieses neue Dienstrecht wechseln zu wollen! Dazu auch noch der gesetzliche Hintergrund: Entsprechend der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen wird in § 2a NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) sowie im Entwurf des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025 (§ 5) eine Eintrittsautomatik vorgesehen. Diese Eintrittsautomatik bewirkt im Fall des Betriebsüberganges den Übergang von Rechten und Pflichten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers auf die neue Inhaberin bzw. den neuen Inhaber des Betriebes (z.B. beim Zusammenschluss von Musikschulen zu einem Musikschulverband). Das für den jeweiligen Vertrag einschlägige Dienstrecht ändert sich im Fall des Betriebsüberganges nicht, weil ein neuer Vertrag nicht abgeschlossen wird. Viel eher kommt es zu einer (ex-lege) Änderung in der Person der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers. Im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG bleiben die Ansprüche der Bediensteten somit gewahrt. Nach dem Betriebsübergang kommt weiterhin dasselbe Dienstrecht (und folglich auch Entlohnungsschema) zur Anwendung, das auch vor dem Betriebsübergang maßgeblich war.
- Fahrtkostenzuschuss – dazu schreiben die Hochschüler_innenschaft der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und der Musikschulausschuss Niederösterreich:
“Viele Musikschullehrkräfte unterrichten an mehreren Standorten und sind dazu
gezwungen, ob der Größe des Bundeslandes oft lange Distanzen zwischen Schulen
in ihrem Privatfahrzeug zurückzulegen. Trotzdem sieht der Gesetzesentwurf keine
Regelung eines Fahrtkostenzuschusses vor. Die Reisezeit zum nächsten
Unterrichtsort ist keine Privatressource, sondern sollte als Arbeitszeit abgegolten
werden.”
Erklärung: Der Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle wird in keinem dem Dienstgeber bekannten Arbeitsverhältnis anderer vergleichbarer Arbeitsgruppen als Dienstzeit berechnet oder bezahlt. So auch hier nicht. Sehr wohl steht den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern für den Aufwand des Pendelns aber die Ianspruchnahme von Pendlerpauschalen oder steuerlichen Vergünstigungen offen. Fahrten “im Dienst ” sind davon nicht umfasst und es wird klargestellt, dass dienstlich veranlasste Reisebewegungen (z.B. zwischen einzelnen Unterrichtsorten) als Reisegebühr abzugelten sind.
- Änderungen im Musikschulgesetz – dazu schreiben die Hochschüler_innenschaft der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und der Musikschulausschuss Niederösterreich:
“Parallel zur Umsetzung des neuen Dienstrechts ab 01.01.2025 sind auch wesentliche
und weitgreifende Änderungen im Musikschulgesetz und Musikschulplan
vorgesehen. Derzeit haben Niederösterreichische Musikschulen mit einer Größe von
mindestens 100 Wochenstunden Anspruch auf Förderungen durch das Land
Niederösterreich. Durch eine schrittweise Anhebung von derzeit 100 auf geplant
350-400 Wochenstunden stehen in naher Zukunft unzählige Zusammenschlüsse zu
großen Verbänden beziehungsweise Schließungen von Musikschulen an.
Als Pädagog_innen und Musiker_innen, als Musiklehrende (von morgen) fragen wir
uns, wie es in Österreich zu solchen Entwicklungen kommen kann. Einem Land, in
dem Musik seit Jahrhunderten einen herausragenden Stellenwert hat, für das
gesellschaftliche Zusammenleben von signifikanter Bedeutung und wesentlicher
Bestandteil unserer internationalen Identität ist. “
Erklärung: Eine grundlegendere Weiterentwicklung von Musikschulen in Niederösterreich hinsichtlich ihrer Struktur und Qualität ist nicht Sache des Gemeindedienstrechtes und damit hier auch nicht Gegenstand der Beantwortung. Allerdings könnten Problemstellungen, wie die Sorge bei Mangelinstrumenten, dass von Jahr zu Jahr Stundenausmaße und somit die Weiterbeschäftigung – vor allem in kleineren Musikschulen – unsicher ist…., Abhilfe geschaffen werden; Auch Regelungen im Hinblick auf verstärkten Gruppenunterricht oder im Hinblick auf eine effizientere organisatorische Verwaltung von Musikschulen könnten in größeren Einheiten besser gelöst werden. Aber wie geschrieben: Das ist nicht Gegenstand des Gemeindebediensteten – Dienstrechtes sondern einer Musikschulweiterentwicklung, die zwar im Arbeitsübereinkommen für Niederösterreich angekündigt wurde, jedoch noch nicht in die Wege geleitet ist.
Es darf abschließend nochmals festgehalten werden, dass die bisherigen Gesprächsrunden stets von Wertschätzung und Anerkenntnis der jeweiligen Situation des verhandelnden Gegenübers und seiner Interessen getragen waren. Insofern ist der Entwurf des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025 das Ergebnis der Einigung in sozialpartnerschaftlichen Verhandlungen. Durch das Begutachtungsverfahren erfolgt nun die öffentliche Diskussion über die beabsichtigten Regelungen. Schließlich ist uns seitens der Städte und Gemeinden wichtig, dass im gesamten Gemeindedienst – und das inkludiert auch die Musikschulen – ein gutes Arbeitsklima herrscht und das Dienstrecht dafür einen in der Praxis handhabbaren Rahmen abgibt.
Zur aktive Beschäftigung mit allen rechtlichen Details der geplanten Änderung bieten wir für Interessierte auch einen entsprechenden ONLINE Informationstermin mit den Gemeinde-Dienstrechtsexperten.
Herzliche Einladung nochmals dazu am 3. Oktober um 11.00 Uhr >>hier gehts zum Link
Eine Übersicht zu den grundlegenden Änderungen im Entwurf zum Dienstrecht neu für Gemeindebedienstete finden Sie auf unserem Blog unter folgendem Link:
Eine Präsentation mit rechtlichen Details für Musikschullehrer sowie ausführliche Infos über das Dienstrecht neu finden Sie im Anhang.