Neue COVID-Regeln – die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Mit heute treten die bereits medial angekündigte 2. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung sowie eine Änderung der Absonderungsverordnung in Kraft. Die wesentlichste Neuerung besteht darin, dass nunmehr die Absonderung positiv getesteter Personen entfällt...

2. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahenverordnung

Da nunmehr keine Absonderung positiv getesteter Personen notwendig ist, ändern sich auch die Anforderungen an die COVID-19-Präventionskonzepte für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten. In diesen müssen fortan Vorkehrungen getroffen werden, die das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr sowie Maskenpflicht und Abstandsregeln umfassen.  

Mitarbeiter müssen für den Einlass in Alten- und Pflegeheimen entweder einen 3G-Nachweis erbringen oder alternativ die entsprechenden Voraussetzungen nach der neuen Verkehrsbeschränkungsverordnung erfüllen (siehe hierzu Ausführungen zur Verkehrsbeschränkungsverordnung).

Änderung der Absonderungsverordnung

Die Corona-Infektion entfällt künftig als Absonderungstatbestand. An COVID-19 erkrankte Personen (sowie auch Verdachtsfälle und Ansteckungsverdächtige) können aber entsprechenden Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden. Absonderungsbescheide, die aufgrund einer Corona-Infektion ausgestellt wurden, verlieren mit 1. August 2022 ihre Wirkung.

COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung

Allgemeines

Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst Personen mit positivem Testergebnis (sowohl Antigen-Test, als auch PCR-Test). Die Verkehrsbeschränkungen enden, sobald

  1. nach einem positiven Antigentest der PCR-Test negativ ausfällt
  2. durch Freitesten, sofern der CT-Wert beim PCR-Test bei 30 oder höher liegt (Freitesten ab dem 5. Tag ab Probeentnahme möglich)
  3. ansonsten nach zehn Tagen von sich aus.

Hat eine Person mehrere positive Testergebnisse innerhalb von 60 Tagen, so gilt der Zeitpunkt der ersten positiven Testung als Zeitpunkt der Probeentnahme.

Maskenpflicht

Positiv getestete Personen müssen an folgenden Orten eine Maske tragen:

  • außerhalb des privaten Wohnbereichs (gilt auch für Beherbergungsbetriebe, Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe)
  • In geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
  • Im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • in privaten Verkehrsmitteln, wenn physischer Kontakt zu anderen Menschen nicht ausgeschlossen ist
  • im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften (Zusammenkunft liegt vor, wenn Personen aus verschiedenen Haushalten zusammentreffen)
  • in geschlossenen Räumen
  • wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann

Die Maske darf zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall abgenommen werden. Zuvor ist allerdings auf das positive Testergebnis hinzuweisen. Wenn in geschlossenen Räumen oder in privaten Verkehrsmitteln keine Maske getragen wurde, weil ein physischer Kontakt ausgeschlossen war, sind sonstige Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um andere Personen zu schützen (bspw. lüften).

Betretungsverbot

Ein Betretungsverbot für positiv getestete Personen gilt für folgende Einrichtungen:

  • Alten- und Pflegeheime (ausgenommen Bewohner und Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie Begleitung bei kritischen Lebensereignissen)
  • Krankenanstalten (ausgenommen Patienten sowie Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen)
  • Begleitpersonen im Falle einer Entbindung
  • Kuranstalten (ausgenommen Patienten und Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen)
  • Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altersbetreuung (ausgenommen betreute Personen bzw. Klienten)
  • Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben
  • Primarschulen (Volksschule bis einschließlich 4. Schulstufe und entsprechende Stufen der Sonderschule)
  • sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 11 Jahren (inkl. Tagesmütter und -väter)

Vom Betretungsverbot ausgenommen sind Mitarbeiter und Betreiber der genannten Einrichtungen sowie Begleitpersonen Minderjähriger. Es darf daher eine Kindergartenpädagogin trotz einer positiven Testung zur Arbeit gehen (Maske ist dann im Innenbereich zu tragen, solange sie nicht allein in einem Raum ist und im Freien bei Nichteinhaltung des Mindestabstands von zwei Metern). Kindergartenkinder dürfen bei positivem Testergebnis jedoch nicht in den Kindergarten gehen.

Sonstiges

Arbeitsorte dürfen von COVID-Positiven nicht betreten werden, wenn das Tragen einer Maske am Weg zur Arbeit oder in der Arbeit aus medizinischen Gründen nicht möglich ist (etwa bei einer Schwangerschaft) oder wenn die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske unmöglich gemacht wird und keine sonstigen geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen werden können.

Erkrankte Personen können sich – wie bei anderen Krankheiten auch – krankschreiben lassen. Bei COVID-19 kann die Krankschreibung auch telefonisch erfolgen.

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